Was ist der Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich ist ein zentrales Element des deutschen Familienrechts. Er greift immer dann, wenn Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und ihre Ehe endet – sei es durch Scheidung, Tod oder Aufhebung. Dabei gilt: Jeder Ehegatte behält während der Ehe sein eigenes Vermögen; erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft werden die beiderseitigen Vermögenszuwächse ausgeglichen.
Das Grundprinzip lautet: Wer während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat, muss dem anderen die Hälfte des Mehrgewinns ausgleichen. Dafür wird der Zugewinn jedes Ehegatten ermittelt – als Differenz zwischen Anfangsvermögen (bei Heirat) und Endvermögen (bei Scheidung).
- Gilt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
- Ausgleich der Hälfte des Zugewinndifferenzbetrags
- Maßgebliche Stichtage: Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags
- Keine automatische Aufteilung während der Ehe
Berechnung des Zugewinns
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird das Anfangsvermögen jedes Ehegatten festgestellt – das Vermögen, das jeder zu Beginn der Ehe hatte, zuzüglich des Werts aller Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe angefallen sind. Dann wird das Endvermögen ermittelt – das Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags.
Aus der Differenz ergibt sich der Zugewinn. Derjenige, dessen Zugewinn höher ist, muss dem anderen die Hälfte des Mehrbetrags zahlen. Dabei können komplexe Bewertungsfragen entstehen, etwa bei Immobilien, Unternehmensanteilen, Wertpapieren oder ausländischem Vermögen. Hier ist anwaltliche Expertise unverzichtbar.
Wichtige Aspekte der Berechnung:
- Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung
- Privilegiertes Anfangsvermögen (Erbschaften, Schenkungen)
- Endvermögen zum Stichtag der Scheidungsantragszustellung
- Bewertung von Immobilien und Unternehmensbeteiligungen
- Schulden mindern das Endvermögen, nicht aber unter null
Auskunftspflicht
Um den Zugewinnausgleich korrekt berechnen zu können, sind beide Ehegatten gesetzlich verpflichtet, gegenseitig Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht für drei Stichtage: den Tag der Eheschließung, den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und den aktuellen Tag.
Verweigert ein Ehegatte die Auskunft oder macht unvollständige Angaben, kann das Familiengericht zur Auskunftserteilung verpflichten und sogar eidesstattliche Versicherungen verlangen. Ich sorge dafür, dass Sie die vollständigen Informationen erhalten, die für eine korrekte Berechnung des Zugewinns notwendig sind.
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
In bestimmten Situationen kann der Zugewinnausgleich auch vor der Scheidung geltend gemacht werden. Das ist möglich, wenn der andere Ehegatte Vermögen verschwendet oder ohne vernünftigen Grund veräußert, wenn er über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügt, oder wenn über das Vermögen des anderen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Außerdem besteht bei einer langen Trennungszeit die Möglichkeit, den vorzeitigen Ausgleich zu beantragen, um zu verhindern, dass Vermögen des anderen weiter wächst, ohne dass man daran partizipiert. Ich prüfe, ob in Ihrem Fall ein vorzeitiger Zugewinnausgleich sinnvoll und möglich ist.
Gütertrennung und Ehevertrag
Ehepaare können den gesetzlichen Güterstand durch einen Ehevertrag abändern. Die häufigste Alternative ist die Gütertrennung, bei der jeder Ehegatte sein Vermögen vollständig getrennt hält und kein Zugewinnausgleich bei Scheidung stattfindet. Eine weitere Möglichkeit ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der bestimmte Vermögensgegenstände ausgeklammert werden.
Eheverträge müssen notariell beurkundet werden und sollten sorgfältig auf die individuelle Situation abgestimmt sein. Ich berate Sie umfassend zu den verschiedenen Optionen und ihren Konsequenzen – sowohl bei der Errichtung eines Ehevertrags als auch bei der Überprüfung eines bereits bestehenden.