Wohnungszuweisung während der Trennung
Mit dem Beginn der Trennung stellt sich oft sofort die Frage: Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung? Grundsätzlich haben beide Ehegatten zunächst das gleiche Recht, die eheliche Wohnung zu nutzen. Eine Pflicht zum Ausziehen besteht nicht automatisch. Können sich die Eheleute nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag die Wohnung einem Ehegatten für die Dauer der Trennung zuweisen.
Das Gericht berücksichtigt dabei verschiedene Faktoren: Wer hat die Kinder, wer ist auf die Wohnung angewiesen, wer hat die Wohnung angemietet oder gehört als Eigentümer, und liegen besondere Härtegründe vor – etwa wenn das Zusammenleben unzumutbar ist. In dringlichen Fällen kann die Wohnungszuweisung auch im Wege einer einstweiligen Verfügung kurzfristig erwirkt werden.
- Keine automatische Pflicht zum Ausziehen bei Trennung
- Gerichtliche Zuweisung auf Antrag möglich
- Einstweilige Verfügung in dringenden Fällen
- Berücksichtigung der Kindesinteressen
- Nutzungsvergütung möglich bei alleiniger Nutzung
Wohnungszuweisung nach der Scheidung
Nach rechtskräftiger Scheidung gelten andere Regeln. Bei einer Mietwohnung, die auf beide Ehegatten lief, kann das Gericht entscheiden, dass einer von beiden alleiniger Mieter wird. Bei einer Eigentumswohnung oder einem gemeinsamen Haus hängt es von den Eigentumsverhältnissen ab: Wer Alleineigentümer ist, kann den anderen nach Ablauf einer Übergangsfrist zur Räumung auffordern.
Bei gemeinsamen Eigentum muss entweder eine einvernehmliche Lösung (Verkauf, Auskauf des anderen) gefunden werden, oder das Familiengericht weist die Wohnung einem Ehepartner zu, wenn dies aus dringenden Gründen – insbesondere wegen der Kinder – erforderlich ist. Ich berate Sie zu allen Optionen und setze Ihre Ansprüche gerichtlich durch.
Hausratsaufteilung
Neben der Wohnungsfrage muss bei Trennung und Scheidung auch der Hausrat aufgeteilt werden. Als Hausrat gelten alle beweglichen Gegenstände, die die Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung für die Haushaltsführung genutzt haben – Möbel, Küchengeräte, Bettwäsche, Geschirr, Elektrogeräte und ähnliches.
Das Verfahren der Hausratsteilung sieht vor, dass die Gegenstände zunächst nach billigem Ermessen aufgeteilt werden sollen. Dabei sind Bedürftigkeit, Eigentumsverhältnisse und Interessen der Kinder zu berücksichtigen. Gelingt keine einvernehmliche Lösung, entscheidet das Familiengericht auf Antrag.
Grundsätze der Hausratsteilung:
- Aufteilung nach billigem Ermessen
- Eigenes Vermögen (vor Ehe angeschafft) bleibt beim Eigentümer
- Gegenstände für Kinderzimmer gehen zum betreuenden Elternteil
- Bei besonderem Affektionswert Ausnahmen möglich
- Gerichtliche Entscheidung als letztes Mittel
Eigentumsverhältnisse am Hausrat
Nicht alles in einer gemeinsamen Wohnung ist gemeinsames Eigentum. Gegenstände, die ein Ehegatte vor der Ehe besessen hat oder die er durch Erbschaft oder Schenkung erhalten hat, sind und bleiben sein Alleineigentum. Gemeinsam angeschaffte Gegenstände stehen dagegen in der Regel im Miteigentum beider Ehegatten und müssen entsprechend aufgeteilt werden.
Im Streitfall trägt jeder, der behauptet, Alleineigentümer zu sein, die Beweislast dafür. Empfehlenswert ist daher, wichtige Anschaffungen zu dokumentieren, Kaufbelege aufzubewahren und im Zweifelsfall bereits bei der Trennung eine schriftliche Bestandsaufnahme zu erstellen. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Eigentumsrechte zu sichern und durchzusetzen.
Gewaltschutz und Wohnung
Ein Sonderfall der Wohnungszuweisung betrifft Situationen häuslicher Gewalt. Wenn ein Ehegatte den anderen oder die gemeinsamen Kinder körperlich oder seelisch misshandelt oder ernsthaft bedroht, kann die Wohnung dem Opfer sofort und ohne vorherige Anhörung des Täters zugewiesen werden. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht hier sehr schnelle gerichtliche Maßnahmen.
Neben der Wohnungszuweisung können gleichzeitig Kontakt- und Näherungsverbote ausgesprochen werden. In echten Notfallsituationen ist auch die Polizei sofort zuständig und kann den gewalttätigen Partner aus der Wohnung verweisen. Ich beantrage umgehend alle notwendigen Schutzmaßnahmen für Sie – auch noch am selben Tag, wenn die Situation es erfordert.