Gemeinsames Sorgerecht
Das gemeinsame Sorgerecht ist nach Trennung und Scheidung der gesetzliche Regelfall. Es bleibt in der Regel auch nach einer Scheidung bestehen, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen. Beim gemeinsamen Sorgerecht entscheiden beide Elternteile gemeinsam über alle wesentlichen Angelegenheiten des Kindes – von der Schulwahl über medizinische Behandlungen bis hin zu Auslandsreisen.
In der Praxis entstehen beim gemeinsamen Sorgerecht häufig Konflikte, wenn sich die Eltern über wichtige Entscheidungen nicht einigen können. Hier berate ich Sie zu Ihren Rechten und Möglichkeiten und helfe, sinnvolle Lösungen im Interesse des Kindes zu finden – notfalls durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB.
- Gesetzlicher Regelfall nach Trennung und Scheidung
- Beide Eltern entscheiden gemeinsam über wesentliche Angelegenheiten
- Alltagsentscheidungen trifft der betreuende Elternteil allein
- Gerichtliche Übertragung auf einen Elternteil bei dauerhafter Uneinigkeit möglich
Alleiniges Sorgerecht
Das alleinige Sorgerecht kann auf Antrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Kooperation zwischen den Eltern grundlegend gescheitert ist, ein Elternteil dauerhaft nicht erreichbar oder nicht kooperationsfähig ist, oder wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen.
Ich prüfe sorgfältig, ob in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts vorliegen, und bereite einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht vor. Dabei wird stets das Kindeswohl in den Mittelpunkt gestellt – das Gericht orientiert sich ausschließlich daran.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und legt fest, bei welchem Elternteil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Häufig wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen, während das übrige Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird.
In der Praxis stellt sich die Frage, ob das Kind im Residenzmodell hauptsächlich bei einem Elternteil lebt, oder ob ein Wechselmodell in Betracht kommt, bei dem das Kind zu annähernd gleichen Teilen bei beiden Eltern wohnt. Ich berate Sie zu den Vor- und Nachteilen beider Modelle und vertrete Ihre Interessen bei der Regelung des Aufenthalts.
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist ein Recht des Kindes und kein Recht der Eltern. Kinder haben ein gesetzlich verankertes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und beide Elternteile sind verpflichtet, diesen Umgang zu fördern. Der Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut, darf den Umgang nicht ohne triftigen Grund verweigern.
Umgangsregelungen können außergerichtlich zwischen den Eltern vereinbart oder gerichtlich festgelegt werden. Bei Streitigkeiten über den Umgang kann das Gericht konkrete Umgangszeiten festlegen und bei wiederholten Verstößen Ordnungsgeld verhängen. Ich helfe Ihnen, eine für alle Beteiligten tragfähige Umgangsregelung zu erarbeiten.
Mögliche Umgangsregelungen:
- Regelmäßiger Umgang jedes zweite Wochenende
- Umgang in den Schulferien und an Feiertagen
- Erweiterte Umgangszeiten bei Wechselmodell
- Begleiteter Umgang bei besonderem Schutzbedarf
- Umgangspflegschaft bei dauerhaften Konflikten
Internationale Kindschaftssachen
Besondere Herausforderungen entstehen bei internationalen Sachverhalten – etwa wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen möchte oder wenn ein Elternteil das Kind eigenmächtig ins Ausland verbracht hat. Letzteres ist eine internationale Kindesentführung, die unter das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) fällt.
Mit meiner zweisprachigen Kompetenz (Deutsch/Türkisch) und meiner Erfahrung in grenzüberschreitenden Familienrechtsfällen berate und vertrete ich Sie auch in diesen komplexen Situationen. Ich setze mich konsequent für die schnelle Rückführung des Kindes oder die Legalisierung des Auslandsaufenthalts ein – je nach Ihrer Situation.