Kindesunterhalt
Kinder haben gegenüber beiden Elternteilen einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt. Nach einer Trennung oder Scheidung zahlt in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Kindesunterhalt. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie vom Alter des Kindes.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist gesetzlich festgelegt und muss vorrangig bedient werden. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den Mindestunterhalt für alle Kinder zu zahlen, liegt ein sogenannter Mangelfall vor, bei dem eine besondere Berechnung notwendig wird.
- Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle
- Mindestunterhalt für minderjährige Kinder
- Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigen
- Mangelfall-Berechnung bei mehreren Unterhaltspflichten
- Unterhalt für volljährige Kinder in Ausbildung
Ehegattenunterhalt
Während der Trennungszeit hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser soll den bisherigen Lebensstandard während der Trennungsphase sichern. Nach der Scheidung kann nachehelicher Unterhalt entstehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Alter oder anderen Gründen, die eine Erwerbstätigkeit einschränken.
Der nacheheliche Unterhalt ist zeitlich und inhaltlich begrenzt. Das Ziel ist die wirtschaftliche Eigenständigkeit beider früherer Eheleute. Ich prüfe für Sie, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, und verhandele sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Arten des Ehegattenunterhalts:
- Trennungsunterhalt: Während der Trennungszeit bis zur Scheidung
- Betreuungsunterhalt: Für die Betreuung gemeinsamer Kinder
- Altersunterhalt: Bei altersbedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
- Krankheitsunterhalt: Bei krankheitsbedingter Erwerbsminderung
- Aufstockungsunterhalt: Zur Angleichung unterschiedlicher Einkommensverhältnisse
Berechnung des Unterhalts
Grundlage jeder Unterhaltsberechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen. Dabei werden vom Bruttoeinkommen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % des Einkommens) abgezogen. Weitere Abzüge können Kreditverpflichtungen, Krankenversicherungsbeiträge oder Altersvorsorgebeiträge sein.
Besonderheiten ergeben sich beim Wohnvorteil: Wer die frühere Ehewohnung selbst nutzt, ohne Miete zu zahlen, muss sich diesen Vorteil als fiktives Einkommen anrechnen lassen. Auch fiktives Einkommen – also Einkommen, das jemand erzielen könnte, aber nicht erzielt – kann bei der Berechnung eine Rolle spielen.
Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
Zunächst versuche ich stets, Unterhaltsansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Dazu fordere ich den Unterhaltspflichtigen auf, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen, und mache auf dieser Basis den Unterhalt geltend. Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, beantragen wir beim Familiengericht die Festsetzung eines Unterhaltstitels.
Mit einem rechtskräftigen Unterhaltstitel – einem gerichtlichen Urteil oder einem gerichtlich protokollierten Vergleich – ist bei Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung möglich. Dabei können Gehalt, Bankkonten oder andere Vermögenswerte gepfändet werden.
Abänderung von Unterhaltstiteln
Unterhaltstitel sind nicht für immer festgeschrieben. Ändert sich die wirtschaftliche Situation wesentlich – durch Einkommensverlust, Einkommenserhöhung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder veränderten Bedarf des Kindes – kann der Unterhaltstitel angepasst werden. Ich prüfe für Sie, ob die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage vorliegen, und begleite das gesamte Abänderungsverfahren.